UN-Behindertenrechtskonvention: Hessischer Landkreistag legt Zahlen zur Entwicklung von Teilhabeassistenzen an Schulen vor
Der Hessische Landkreistag hat in der heutigen Sitzung seines Sozialausschusses die aktuell erhobenen Zahlen zur Entwicklung von Teilhabeassistenzen an Schulen erörtert. Zum Jahresende 2012 wurden insgesamt 2.867 Teilhabeassistenzen an Schulen durch die 21 hessischen Landkreise als Sozial- und Jugendhilfeträger finanziert. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies eine Zunahme um 351 Teilhabeassistenzen (+14%). Damit verbunden war eine Steigerung der Ausgaben von ca. 28,3 Mio. Euro im Jahr 2011 auf ca. 36 Mio. Euro im Jahr 2012 (+27 %). "Die Inanspruchnahme von Teilhabeassistenzen als wichtiger Beitrag zur Inklusion an den hessischen Schulen hat damit alleine innerhalb eines Jahres deutlich zugenommen, gleichzeitig aber auch zu einer Kostenexplosion geführt", fasst der Präsident des Hessischen Landkreistages, Landrat Robert Fischbach (Landkreis Marburg-Biedenkopf), die Erhebungsergebnisse des Verbandes zusammen.
Die aktuellen Erhebungen zu den Teilhabeassistenzen werden die Landkreise zum Anlass nehmen, erneut mit dem Land in einen Dialog über die Wege zur Umsetzung der in der UN-Behindertenrechtskonvention niedergelegten Leitidee der Inklusion in Hessen zu kommen. Die Landkreise stehen ausdrücklich bereit - und haben dies durch eine Vielzahl an Maßnahmen belegt - an dieser Umsetzung aktiv mitzuwirken. Die Kostenexplosion im Bereich der Teilhabeassistenzen verdeutlicht aber einmal mehr die vom Hessischen Landkreistag immer wieder thematisierten ungeklärten Finanzierungsfragen. "Wir wiederholen daher mit Nachdruck unseren Appell an das Land, die Landkreise bei der Umsetzung der UN-Behin-dertenrechtskonvention nicht zu überfordern und zusammen mit dem Bund einen Kostenausgleich für alle auf der kommunalen Ebene neu entstehenden Leistungen für behinderte Menschen zu garantieren", so Präsident Fischbach abschließend.
Hintergrund:
Die Teilhabeassistenzen sollen in der Schule die Teilhabe des jungen Menschen mit Behinderung sicherstellen. Zu deren Aufgaben zählen pflegerische Hilfen, lebenspraktische Aufgaben (z.B. Hilfe beim Schulweg und beim Aus- und Ankleiden in der Schule), Unterstützung im schulischen Freizeitbereich (z.B. Begleitung während der Pausen und bei außerschulischen Veranstaltungen) sowie die Unterstützung beim Arbeitsverhalten und bei grundlegenden Arbeitstechniken im Unterricht. Seelisch behinderte oder von einer Behinderung bedrohte junge Menschen haben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Für Kinder und Jugendliche, die durch eine Behinderung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, besteht dieser Anspruch nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Die Landkreise haben in ihrer Funktion als Jugendhilfeträger und Sozialhilfeträger den gesetzlichen Auftrag, die Eingliederungshilfe sicherzustellen, wobei in der Frage der Teilhabesassistenzen die Regelungen des Hessischen Schulgesetzes und weiterer Landesverordnungen bindend sind. Zunächst hat nach dem Hessischen Schulgesetz aber die Schule dafür zu sorgen, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen aller Schülerinnen und Schüler verwirklicht werden kann.
04.07.2013__Pressemitteilung.pdf
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