Signalwirkung des Urteils aus Rheinland-Pfalz für die Verfassungsklage der hessischen Landkreise

Finanzen

 

Der Hessische Landkreistag begrüßt nach Ausführungen seines Präsidenten, Landrat Robert Fischbach (Landkreis Marburg-Biedenkopf), die gestrige Entscheidung des Verfassungsgerichts Rheinland-Pfalz, mit der höchstrichterlich feststellt wird, dass der dortige kommunale Finanzausgleich verfassungswidrig ist und durch die dem Landesgesetzgeber aufgegeben wird, die Landkreise und die kreisfreien Städte durch eine Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs zu stärken.      

Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass Art.49 Abs.6 der Verfassung für Rheinland-Pfalz das Land verpflichtet, den Kommunen im Wege des Finanzausgleichs eine angemessene Finanzausstattung zu sichern. Diese müsse neben der Erfüllung zugewiesener Aufgaben auch die Wahrnehmung frei gewählter Selbstverwaltungsaufgaben ermöglichen. Zwar werde angesichts der Gleichwertigkeit staatlicher und kommunaler Aufgaben der vertikale Finanzausgleich durch den Grundsatz der Verteilungssymmetrie bestimmt; das Ergebnis des rechnerischen Symmetrievergleichs zwischen Land und Kommunen könne aber im Einzelfall aus Gründen der Verteilungsgerechtigkeit zu korrigieren sein. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Finanzprobleme der Kommunen maßgeblich auf einer signifikant hohen Kostenbelastung aus staatlich zugewiesenen Aufgaben beruhten und insoweit fremdbestimmt seien. Dies sei, wie das Gericht festgestellt hat, hinsichtlich der hohen Soziallasten, die von den Kreisen und den kreisfreien Städten in Rheinland-Pfalz zu tragen seien, der Fall. Insoweit treffe das Land auch eine Mitverantwortung für die Kosten aus Aufgabenzuweisungen durch den Bund; es habe die finanziellen Belange seiner Kommunen auf Bundesebene als eigene zu wahren und durchzusetzen. Die vom Land den Kommunen gewährten Zuweisungen stehen nach Ansicht des Gerichts dazu in Widerspruch, da der Gesetzgeber die signifikant hohen Sozialausgaben als wesentliche Ursache der kommunalen Finanzprobleme bei der Bemessung der Finanzzuweisungen nicht angemessen berücksichtigt habe. 

Nach Auffassung von Präsident Fischbach kommt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Rheinland-Pfalz eine wichtige Signalwirkung für die von den Landkreisen Bergstraße, Waldeck-Frankenberg und Werra-Meißner beim Hessischen Staatsgerichtshof eingereichten Verfassungsklagen zu. Zum einen ist die entsprechende Vorschrift in der Verfassung für Rheinland-Pfalz mit Art.137 Abs. 5 der Hessischen Verfassung praktisch wortgleich. Zum anderen werden auch in Hessen bei der Bemessung der Finanzzuweisungen an die Kommunen die ausgesprochen expansiv anwachsenden Kosten im Sozialbereich nicht angemessen berücksichtigt, obwohl das Land nach dem Grundsatz des Verteilungsgerechtigkeit dazu verpflichtet wäre. 

„Nach dem Urteil des rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichts besteht auch in Hessen dringender, verfassungsrechtlich gebotener Handlungsbedarf “, so Präsident Fischbach abschließend, „es bleibt zu hoffen, dass der Staatsgerichtshof das Land dazu bringt, die hohen Kosten der Kommunen im Sozialbereich endlich angemessen auszugleichen“. 

15.02.2012_Pressemitteilung.pdf

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